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Pflegegrade

 

Bevor es um die Frage des Pflegegrades geht, muss man als pflegebedürftig eingestuft werden.

Maßstab ist künftig der Grad der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen, die Berechnung von Pflegeminuten entfällt.

Begutachtung

Als pflegebedürftig gelten Personen, die von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Fähigkeiten betroffen sind und diese nicht selbständig kompensieren und bewältigen können. Diese Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, aber für mindestens sechs Monate bestehen.

In sechs Bereichen/Module werden dazu die individuellen Beeinträchtigungen und Fähigkeiten der bzw. des Pflegebedürftigen erfasst. In Zukunft werden körperliche, geistige und psychische Beeinträchtigungen gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen.

1.Mobilität:Körperliche Beweglichkeit, z.B., ob die Person allein aufstehen und gehen kann oder ob sie sich selbständig in der Wohnung bewegen kann.

2.Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Verstehen und Reden, z.B., ob die Person sich zeitlich und räumlich orientieren kann, ob sie Sachverhalte versteht, Risiken erkennen und Gespräche mit anderen Menschen führen kann.

3.Verhaltensweisen und psychische Problem lagen: Hierunter fallen unter anderem Unruhein der Nacht oder Ängste und Aggressionen aber auch die Abwehr pflege­rischer Maßnahmen.

4.Selbstversorgung: z.B. inwieweit sich die Person selbständig waschen, ankleiden, die Toilette aufsuchen, sowie essen und trinken kann.

5.Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen: Z.B., ob die Person die Fähigkeit hat, Medikamente selbst einzunehmen, Blutzuckermessungen selbst durchzuführen, Hilfsmit­teln zu nutzen und den Arzt aufzusuchen.

6.Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte:Z.B. die Fähigkeit, den Tagesablauf selbständig zu gestalten, mit anderen Menschen in direkten Kontakt zu treten.

Die Module 7 und 8 werden nicht für die Einstufung der Pflegebedürftigkeit herangezogen. Diese Module enthalten Informationen für eine individuellere Versorgung- und Pflegeplanung.

7.Außerhäusliche Aktivitäten: Es wird erhoben, ob sich die Person selbständig im öffentlichen Raum bewegen, an Veranstal­tungen teilnehmen und ob sie Transport­mittel selbständig nutzen kann.

8.Haushaltsführung: In diesem Modul wird die Selbständigkeit bei Tätigkeiten wie Einkaufen, Behördengängen oder der Regelung finan­zieller Angelegenheiten ermittelt.

Je nach Ausprägung der Beeinträchtigung wird bei jedem Kriterium ein Punktwert ermittelt.

Die gewichteten Punktwerte aus den Modulen werden zu einem Gesamtwert addiert. Die Skala dafür liegt zwischen 0 und 100 Punkten. Daraus ergibt sich der Pflegegrad.

Modulpunkte Ab    12,5 - 27    Ab 27 - 47,5      Ab 47,5 - 70      Ab 70 - 90      Ab 90 - 100

Pflegegrad                      1                       2                          3                            4                       5

Detailierte Informationen zu finden unter: Praxisseite Pflege BMG

Wer entscheidet über die Eingruppierung in einen Pflegegrad?

Ob die Voraussetzungen für einen Pflegesgrad und damit für Leistungen aus der Pflegekasse bei Ihnen vorliegen, wird durch den Medizinischen Dienst (MDK) bei gesetzlich Pflegeversicherten bzw. MEDICPROOF bei privat Pflegeversicherten geprüft und begutachtet. Die Höhe der Summe, die von der Pflegeversicherung ausgezahlt wird, orientiert sich an den Pflegegrad.

Weitere Informationen über Begutachtung   links aufgeführten Unterpunkt
Pflegeversicherung  die einzelnen Pflegegrade finden Sie unter dem Pflegeleistung.